Intelligente Gesundheitsnetze in Deutschland –
Die Gesamtsicht

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Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich leichte Verbesserungen in einzelnen Anwendungen (z. B. bundeseinheitlicher Medikationsplan). Die Umsetzung der Vorgaben aus dem E-Health-Gesetz muss weiter abgewartet werden. Die 4. AMG-Novelle läuft der Lockerung des Fernbehandlungsverbots zuwider. Festzustellen ist, dass die Selbstverwaltung sich an bestehende Gesetze nur dann gebunden fühlt, wenn diese strafbewehrt sind.

Die einheitliche elektronische Patientenakte (ePA) ist im E-Health-Gesetz als Expertenanwendung für eine Teilmenge der Leistungserbringer ab 2018 verankert, ohne dass der Patient Zugriff auf seine Daten hat, geschweige denn Inhaber der Daten ist. Die 4. AMG-Novelle zementiert die Rückständigkeit Deutschlands im Vergleich zu anderen Ländern bei der Nutzung von Telemedizin für Diagnose und Behandlung. Das geplante Verbot des Versandhandels von Medikamenten würde ebenfalls einige neue Versorgungsmodelle erschweren oder sogar unmöglich machen.

  1. Der Gesetzgeber sollte davon absehen, spezifizierte Einzelmaßnahmen vorzugeben und stattdessen eine nationale Digitalstrategie für das deutsche Gesundheitswesen entwickeln. Des Weiteren wäre zu überlegen, wie und durch wen die Umsetzung der Strategie garantiert wird.
  2. Zügige Umsetzung der Vorgaben des E-Health-Gesetzes, Implementierung einer Patientenakte nach dem Vorschlag im Beitrag „Patientensouveränität mit der elektronischen Patientenakte stärken“ und keine weiteren gesetzlichen Hemmnisse in Bezug auf die Digitalisierung des Gesundheitswesens.
  3. Das Fernbehandlungsverbot muss aufgehoben werden, i. d. S. dass nach qualitätsgesicherten Kriterien Diagnose und Behandlung auch über eine ausschließliche Verwendung von elektronischen Kommunikationsmedien und telemedizinischen Verfahren zulässig ist. Der Versandhandel von Medikamenten sollte weiter möglich sein.
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