Die folgenden priorisierten Handlungsfelder Intelligenter Gesundheitsnetze in Deutschland waren bereits Gegenstand des Status- und Fortschrittsberichts 2015. Diese wurden von den Mitwirkenden der Expertengruppe Intelligente Gesundheitsnetze als vordringlich für die Umsetzung priorisiert und vertiefend betrachtet und im Rahmen des diesjährigen Bewertungsprozesses erneut evaluiert. Die nachfolgenden Detailbeschreibungen und Bewertungen bilden diese Schwerpunktsetzung ab und zeigen den Entwicklungsverlauf bezüglich Status und Fortschritt der Themen im direkten Vergleich auf.
Das E-Health-Gesetz ist ein wichtiger und richtiger Schritt, um für die intelligente Vernetzung im Gesundheitswesen einen rechtlichen Rahmen zu setzen. Bislang fehlt es jedoch an der flächendeckenden Umsetzung der darin enthaltenen Vorgaben. Dies gilt insbesondere auch für die elektronische Patientenakte. Um tatsächlich langfristig zu einer besseren Patientenversorgung beizutragen, ist eine Weiterentwicklung der entsprechenden Vorgaben – insbesondere hinsichtlich Vernetzung und Datenverfügbarkeit – erforderlich. Deshalb sind die Initiativen einzelner Krankenkassen zur Bereitstellung einer eigenen elektronischen Patientenakte für ihre Mitglieder kritisch zu sehen, weil zu befürchten ist, dass durch diese Eigenentwicklungen proprietäre Lösungen entstehen.
Bezüglich Interoperabilität und Standardisierung bleibt die Umsetzung des E-Health-Gesetzes abzuwarten. Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass bis Mitte 2017 ein Interoperabilitätsverzeichnis erstellt wird, das jedoch nicht verbindlich ist und auch keinen allgemeinverbindlichen Konsensprozess aller Beteiligten vorsieht. Insofern ist zu befürchten, dass das Interoperabilitätsverzeichnis proprietären Insellösungen Vorschub leistet und den Standardisierungsprozess im deutschen Gesundheitswesen nicht voranbringt.
Das E-Health-Gesetz sieht die Abrechenbarkeit von radiologischen Telekonsilen vor. Das ist ein erster kleiner Schritt in die richtige Richtung. Wünschenswert bleibt nach wie vor, dass alle Telekonsultationen fachrichtungsunabhängig abrechenbar werden. Die Abrechenbarkeit von Telemonitoring ist weiterhin ausstehend. Nichtsdestotrotz ist es unverständlich, dass die Selbstverwaltung sich an bestehende Gesetze nur dann gebunden fühlt, wenn sie strafbewehrt sind.