Grundgesetzänderung für Digitalpakt Schule

Der einstimmige Beschluss des Bundesrates zur bereits vom Bundestag auf den Weg gebrachten Änderung des Grundgesetz-Artikels 104c ermöglicht nach monatelanger Verzögerung nun die Umsetzung des DigitalPakts Schule. Mit der Grundgesetz-Änderung kann der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.

Neben Investitionen in flächendeckende digitale Infrastrukturen an Deutschlands Schulen in Höhe von mindestens 5,5 Milliarden Euro, die größtenteils seitens des Bundes getätigt werden, verpflichten sich die Länder auf eine Fortbildung der Lehrkräfte, Anpassung der Bildungspläne und Weiterentwicklung des Unterrichts. Bund und Länder haben sich parallel zum Gesetzgebungsverfahren auf eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Der im Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss sieht in Anerkennung der Bildungshoheit der Länder unter anderem vor, dass für Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur abgeschwächte Kontrollrechte des Bundes im Vergleich zu anderen Bereichen gelten.

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